[ Inhalt ] [ Chronologie ] [ Funde ] [ Glossar ] [ Führungen ] [ Gästebuch ] [ Quellen ] [ Links ] [ Impressum ] [ Datenschutz ]
Der Neefesche Geschlechtsverband von Franz Josef Blümling
Allgemeine Zeitung, Chemnitz von 1899, Nr. 170:

Der Familientag des Neefeschen Geschlechts, verbunden mit der periodischen Revision des Familienarchivs, fand gestern in Chemnitz statt. Bei dieser Gelegenheit wurden dem letzteren von dem Senior der Familie, Herrn Cantor A. N e e f e in Portiz, in Gegenwart des Herrn Stadtraths Hinkel zur 400jährigen Gedächtnißfeier des Stiftes der Neefeschen Universitätsstipendien eine von Herrn Conrad N e e f e in Dresden verfaßte Biographie von Dr. Johann N e e f e, sowie alte familiengeschichtliche Werthgegenstände einverleibt.

- Die Neefen sind ein altes Chemnitzer Patriziergeschlecht, welches im Jahre 1559 durch den Kaiser Ferdinand in den erblichen Adelstand erhoben worden ist. Von den vielen verdienstvollen Männern und Gelehrten, die aus dieser Familie hervorgegangen sind, wollen wir hervorheben die Kurfürstlich Sächsischen Leibärzte Dr. Johann und Dr. Kaspar Neefe, den Lehrer Beethovens, Componisten Gottlob Neefe etc., wie denn auch der Chemnitz Bürgermeisterstuhl jahrhundertelang von den Neefschen besetzt gewesen ist und zur Ehrung derselben eine Chemnitzer Straße den Neefeschen Namen trägt.

Bei diesem Treffen ist beschlossen worden, einen „Neefeschen Geschlechtsverband“ zu gründen. Vermutlich sind schon bald Mitglieder aufgenommen worden – spätestens im Jahre 1903.


Aufnahmeurkunde des Herrn Bäckermeister Otto Neef in den
„Neefescher Geschlechtsverband“, ausgestellt am 3. Juni 1903.

Am 20. Januar 1904 wird die Satzung rechtsmäßig beschlossen.

Auszüge aus der Satzung:

Zweck, Sitz und Name des Verbandes

§ 1 Der unter dem Namen „Neefescher Geschlechtsverband“ bestehende Verein verfolgt den Zweck, den Familienzusammenhang zu wahren, die Familieninteressen seiner Mitglieder zu fördern und insbesondere die Kosten für die Bearbeitung einer Familienchronik nebst Geschlechtsregistern zu bestreiten.

§ 2 Der Neefesche Geschlechtsverband hat seinen Sitz an dem jeweiligen Wohnort seines Vorsitzenden.

Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder können alle mündigen Personen werde, sofern sie ihre Aufnahme in den Verband beim Familienrat nachsuchen, sich zur Zahlung der Mitgliederbeiträge verpflichten und
1. entweder zu den ehelichen Nachkommen beiderlei Geschlechts:
a) des kurf. Leibarztes und Universitätsprofessors Dr. med. Caspar Neefe .....
b) des Chemnitzer Bürgermeisters, Handelsherrn und Tuchmachermstrs. Paul Neefe ....
c) des Chemnitzer Bürgers und Tuchmachermeister Jakob Neefe ....
d) einer Neefeschen Familie überhaupt, oder
2. die Ehefrauen der männlichen Nachkommen, oder
3. die Ehegatten der weiblichen Sprossen der unter 1) genannten Personen sind.

Erläuternd sei aber bemerkt, dass die Glieder derjenigen Verzweigungen, bei denen sich eine abweichende Schreibweise des Geschlechtsnamens im Laufe der Jahrhunderte eingebürgert hat, als Stammverwandte betrachten werden können.

Aufnahme von Mitgliedern

§§ 4, 5 Hier sind die speziellen Voraussetzungen festgehalten, welche erfüllt werden müssen, um aufgenommen zu werden und wie eine Wiederaufnahme erfolgen kann.

Eintrittsgeld und Beiträge

§ 6 Das Eintrittsgeld für ein neueintretendes Mitglied beträgt eine Mark. Der regelmäßige Jahresbeitrag beträgt für jedes männliche Mitglied 3 Mark, für weibliche Mitglieder 2 Mark und ist bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten.

Aufhören der Mitgliedschaft

§§ 7, 8, 9 Es wird darauf hingewiesen, dass das Verbandsmitglied im Todesfalle austritt und dass ansonsten verschiedene Formalitäten zu erfüllen sind. Ferner kann durch einen Beschluss des Familienrates oder der Mitgliederversammlung ein Mitglied ausgeschlossen werden:
a) wenn es wegen einer entehrenden Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist
b) wenn es der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gegangen ist,
c) wenn es verschollen ist, oder wenn sein Aufenthaltsort trotz Umfrage bei den nächsten Familiengliedern nicht sicher bekannt ist.

Es wird auch geregelt, dass beim Ausschluss kein Rechtsweg gegen die Entscheidung besteht und dass offenstehende Beitragszahlungen noch gezahlt werden müssen.

Vermögen und Einnahmen der Kasse

§ 10 Die Verbandskasse besteht aus dem Vermögen der Kasse. Zu dem Vermögen fließen:
a) die Zinsen desselben;
b) die Eintrittsgelder und Jahresbeiträge der Mitglieder;
c) Geschenke und Zuwendungen.

Nachfolgend werden über diese Positionen einzelne Details festgehalten und bestimmt.

Sicherstellung des Vereinsvermögens

§§ 11, 12, 13, 14 Das Vermögen muss absolut sicher angelegt werden, z. B. bei einer mündelsicheren Sparkasse. Die Vermögensunterlagen sind beim Vorsitzenden aufzubewahren. Ein Kassenprüfer hat den Kassenbestand zu prüfen und ein Protokoll vom Familienrat unterzeichnen zu lassen. Der Schatzmeister oder dessen Stellvertreter hat alljährlich zum 15. April den Nachweis zu erbringen, dass nach der Satzung gehandelt worden ist.

Familienrat

§ 15 Den Vorstand des Neefeschen Geschlechtsverbandes bildet der aus neun Mitgliedern bestehende Familienrat, dessen Bestellung durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit erfolgt.

Der Familienrat umfasst:
1. den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
2. den Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
3. den Schriftführer und dessen Stellvertreter sowie
4. drei Beisitzer.

Wählbar hierzu ist jedes männliche Mitglied des Geschlechterverbandes, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat, nach gesetzlichen Bestimmungen Mitglied eines Familienrates sein kann und sich um die Entwicklung des Verbandes besondere Verdienste erworben hat.

§ 16 Es wird festgelegt, wie eine Mitgliedschaft widerrufen werden kann.

Die Mitglieder des Familienrates werden von dem Vorsitzenden durch Verpflichtung mittels Handschlages zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes bestellt.

Gegebenenfalls kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung ein geeignetes Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden mit Stimmberechtigung im Familienrate.

§§ 17, 18, 19 Die gerichtliche und auch außergerichtliche Vertretung ist festgehalten. Es wird weiter festgehalten, mit welcher Stimmenmehrheit Entschließungen getroffen und in welcher Form sie umgesetzt werden.

§ 20 In den Händen des Vorsitzenden ruht die oberste Leitung der Kassengeschäfte, die Führung des Mitgliederverzeichnisses, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen (Familientage), die Erteilung schriftlicher Zahlungs-Anweisung an den Schatzmeister zu allen Ausgaben und die Aufbewahrung der Akten. In der Regel liegt demselben auch die Redaktion der Familienchronik ob, doch kann diese nach Beschluss der Mitgliederversammlung auch einem anderen Mitglied des Familienrates übertragen werden.

§§ 21, 22, 23 Die Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters werden beschrieben.

Familientag

§ 24 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Familienrates einzuberufen:
a) als ordentliche in Zeiträumen von Jahr zu Jahr, und zwar möglichst zur Pfingstzeit,
b) als außerordentliche, wenn es das Interesse des Geschlechtsverbandes erfordert.

Weiter ist nun geregelt, wie die Einberufung zu erfolgen hat

§§ 25, 26, 27 Diese Paragraphen befassen sich mit Formalitäten, wie der Familientag vonstatten zu gehen hat und wie die Beschlüsse zu fassen und festzuhalten sind.

Auflösung

§ 28 Im Falle der Auflösung des Verbandes oder Entziehung seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen, soweit nicht etwa damit verbundene Stiftungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen für einen Teil desselben etwas anderes verfügen, einer vorhandenen oder zu begründenden Stiftung für hilfsbedürftige Nachkommen der Mitglieder des Geschlechtsverbandes zu.

Zur Auflösung des Geschlechtsverbandes ist einstimmiger Beschluss der sämtlichen Mitglieder des Geschlechtsverbandes erforderlich.

Diese Satzungen wurden am 20. Mai 1902 in Dresden errichtet und unter teilweiser Berücksichtigung der Aenderungsvorschläge des Dir. Prof. Dr. ph. Moritz Neefe in Breslau zum 2ten Familientage im Jahre 1903 zum Abdruck gebracht.

Dresden, den 20. Januar 1904

Konrad Neefe, z. Zt. Vorsitzender

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Literaturnachweise:
  vorliegende originale Satzung
Bildnachweise:
  Aufnahmeurkunde von Christian Neef, dessen Großvater Otto Neef in den Geschlechtsverband aufgenommen wurde
im nächsten Kapitel: Neefe und die Stadt Chemnitz
[ Inhalt ] [ Chronologie ] [ Funde ] [ Glossar ] [ Führungen ] [ Gästebuch ] [ Quellen ] [ Links ] [ Impressum ] [ Datenschutz ]
© Designed by MoselWeb.de - Rainer Pellenz