Allgemeine
Zeitung, Chemnitz von 1899, Nr. 170: Der
Familientag des Neefeschen Geschlechts,
verbunden mit der periodischen Revision
des Familienarchivs, fand gestern in
Chemnitz statt. Bei dieser Gelegenheit
wurden dem letzteren von dem Senior der
Familie, Herrn Cantor A. N e e f e in
Portiz, in Gegenwart des Herrn Stadtraths
Hinkel zur 400jährigen Gedächtnißfeier
des Stiftes der Neefeschen
Universitätsstipendien eine von Herrn
Conrad N e e f e in Dresden verfaßte
Biographie von Dr. Johann N e e f e,
sowie alte familiengeschichtliche
Werthgegenstände einverleibt.
- Die Neefen sind ein altes Chemnitzer
Patriziergeschlecht, welches im Jahre
1559 durch den Kaiser Ferdinand in den
erblichen Adelstand erhoben worden ist.
Von den vielen verdienstvollen Männern
und Gelehrten, die aus dieser Familie
hervorgegangen sind, wollen wir
hervorheben die Kurfürstlich
Sächsischen Leibärzte Dr. Johann und
Dr. Kaspar Neefe, den Lehrer Beethovens,
Componisten Gottlob Neefe etc., wie denn
auch der Chemnitz Bürgermeisterstuhl
jahrhundertelang von den Neefschen
besetzt gewesen ist und zur Ehrung
derselben eine Chemnitzer Straße den
Neefeschen Namen trägt.
Bei diesem Treffen ist beschlossen
worden, einen Neefeschen
Geschlechtsverband zu gründen.
Vermutlich sind schon bald Mitglieder
aufgenommen worden spätestens im
Jahre 1903.
Aufnahmeurkunde des Herrn Bäckermeister
Otto Neef in den
Neefescher
Geschlechtsverband, ausgestellt am
3. Juni 1903.
Am 20. Januar 1904 wird die Satzung
rechtsmäßig beschlossen.
Auszüge aus der Satzung:
Zweck, Sitz und
Name des Verbandes
§ 1 Der unter dem
Namen Neefescher
Geschlechtsverband bestehende
Verein verfolgt den Zweck, den
Familienzusammenhang zu wahren, die
Familieninteressen seiner Mitglieder zu
fördern und insbesondere die Kosten für
die Bearbeitung einer Familienchronik
nebst Geschlechtsregistern zu bestreiten.
§ 2 Der Neefesche
Geschlechtsverband hat seinen Sitz an dem
jeweiligen Wohnort seines Vorsitzenden.
Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
können alle mündigen Personen werde,
sofern sie ihre Aufnahme in den Verband
beim Familienrat nachsuchen, sich zur
Zahlung der Mitgliederbeiträge
verpflichten und
1. entweder zu den ehelichen Nachkommen
beiderlei Geschlechts:
a) des kurf. Leibarztes und
Universitätsprofessors Dr. med. Caspar
Neefe .....
b) des Chemnitzer Bürgermeisters,
Handelsherrn und Tuchmachermstrs. Paul
Neefe ....
c) des Chemnitzer Bürgers und
Tuchmachermeister Jakob Neefe ....
d) einer Neefeschen Familie überhaupt,
oder
2. die Ehefrauen der männlichen
Nachkommen, oder
3. die Ehegatten der weiblichen Sprossen
der unter 1) genannten Personen sind.
Erläuternd sei aber bemerkt, dass die
Glieder derjenigen Verzweigungen, bei
denen sich eine abweichende Schreibweise
des Geschlechtsnamens im Laufe der
Jahrhunderte eingebürgert hat, als
Stammverwandte betrachten werden können.
Aufnahme von
Mitgliedern
§§ 4, 5 Hier sind
die speziellen Voraussetzungen
festgehalten, welche erfüllt werden
müssen, um aufgenommen zu werden und wie
eine Wiederaufnahme erfolgen kann.
Eintrittsgeld und
Beiträge
§ 6 Das
Eintrittsgeld für ein neueintretendes
Mitglied beträgt eine Mark. Der
regelmäßige Jahresbeitrag beträgt für
jedes männliche Mitglied 3 Mark, für
weibliche Mitglieder 2 Mark und ist bis
zum 1. April eines jeden Jahres zu
entrichten.
Aufhören der
Mitgliedschaft
§§ 7, 8, 9 Es wird
darauf hingewiesen, dass das
Verbandsmitglied im Todesfalle austritt
und dass ansonsten verschiedene
Formalitäten zu erfüllen sind. Ferner
kann durch einen Beschluss des
Familienrates oder der
Mitgliederversammlung ein Mitglied
ausgeschlossen werden:
a) wenn es wegen einer entehrenden
Handlung rechtkräftig verurteilt worden
ist
b) wenn es der bürgerlichen Ehrenrechte
verlustig gegangen ist,
c) wenn es verschollen ist, oder wenn
sein Aufenthaltsort trotz Umfrage bei den
nächsten Familiengliedern nicht sicher
bekannt ist.
Es wird auch geregelt, dass beim
Ausschluss kein Rechtsweg gegen die
Entscheidung besteht und dass
offenstehende Beitragszahlungen noch
gezahlt werden müssen.
Vermögen und
Einnahmen der Kasse
§ 10 Die
Verbandskasse besteht aus dem Vermögen
der Kasse. Zu dem Vermögen fließen:
a) die Zinsen desselben;
b) die Eintrittsgelder und
Jahresbeiträge der Mitglieder;
c) Geschenke und Zuwendungen.
Nachfolgend werden über diese
Positionen einzelne Details festgehalten
und bestimmt.
Sicherstellung
des Vereinsvermögens
§§ 11, 12, 13, 14
Das Vermögen muss absolut sicher
angelegt werden, z. B. bei einer
mündelsicheren Sparkasse. Die
Vermögensunterlagen sind beim
Vorsitzenden aufzubewahren. Ein
Kassenprüfer hat den Kassenbestand zu
prüfen und ein Protokoll vom Familienrat
unterzeichnen zu lassen. Der
Schatzmeister oder dessen Stellvertreter
hat alljährlich zum 15. April den
Nachweis zu erbringen, dass nach der
Satzung gehandelt worden ist.
Familienrat
§ 15 Den Vorstand
des Neefeschen Geschlechtsverbandes
bildet der aus neun Mitgliedern
bestehende Familienrat, dessen Bestellung
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
auf unbestimmte Zeit erfolgt.
Der Familienrat umfasst:
1. den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter,
2. den Schatzmeister und dessen
Stellvertreter,
3. den Schriftführer und dessen
Stellvertreter sowie
4. drei Beisitzer.
Wählbar hierzu ist jedes männliche
Mitglied des Geschlechterverbandes,
welches das 25. Lebensjahr vollendet hat,
nach gesetzlichen Bestimmungen Mitglied
eines Familienrates sein kann und sich um
die Entwicklung des Verbandes besondere
Verdienste erworben hat.
§ 16 Es wird
festgelegt, wie eine Mitgliedschaft
widerrufen werden kann.
Die Mitglieder des Familienrates
werden von dem Vorsitzenden durch
Verpflichtung mittels Handschlages zu
treuer und gewissenhafter Führung des
Amtes bestellt.
Gegebenenfalls kann durch Beschluss
einer Mitgliederversammlung ein
geeignetes Mitglied zum Ehrenvorsitzenden
ernannt werden mit Stimmberechtigung im
Familienrate.
§§ 17, 18, 19 Die
gerichtliche und auch außergerichtliche
Vertretung ist festgehalten. Es wird
weiter festgehalten, mit welcher
Stimmenmehrheit Entschließungen
getroffen und in welcher Form sie
umgesetzt werden.
§ 20 In den Händen
des Vorsitzenden ruht die oberste Leitung
der Kassengeschäfte, die Führung des
Mitgliederverzeichnisses, die Einberufung
und Leitung der Mitgliederversammlungen
(Familientage), die Erteilung
schriftlicher Zahlungs-Anweisung an den
Schatzmeister zu allen Ausgaben und die
Aufbewahrung der Akten. In der Regel
liegt demselben auch die Redaktion der
Familienchronik ob, doch kann diese nach
Beschluss der Mitgliederversammlung auch
einem anderen Mitglied des Familienrates
übertragen werden.
§§ 21, 22, 23 Die
Aufgaben des Schriftführers und des
Schatzmeisters werden beschrieben.
Familientag
§ 24 Die
Mitgliederversammlung ist vom
Vorsitzenden des Familienrates
einzuberufen:
a) als ordentliche in Zeiträumen von
Jahr zu Jahr, und zwar möglichst zur
Pfingstzeit,
b) als außerordentliche, wenn es das
Interesse des Geschlechtsverbandes
erfordert.
Weiter ist nun geregelt, wie die
Einberufung zu erfolgen hat
§§ 25, 26, 27 Diese
Paragraphen befassen sich mit
Formalitäten, wie der Familientag
vonstatten zu gehen hat und wie die
Beschlüsse zu fassen und festzuhalten
sind.
Auflösung
§ 28 Im Falle der
Auflösung des Verbandes oder Entziehung
seiner Rechtsfähigkeit fällt das
Vermögen, soweit nicht etwa damit
verbundene Stiftungen, Vermächtnisse und
sonstige Zuwendungen für einen Teil
desselben etwas anderes verfügen, einer
vorhandenen oder zu begründenden
Stiftung für hilfsbedürftige Nachkommen
der Mitglieder des Geschlechtsverbandes
zu.
Zur Auflösung des
Geschlechtsverbandes ist einstimmiger
Beschluss der sämtlichen Mitglieder des
Geschlechtsverbandes erforderlich.
Diese Satzungen wurden am 20. Mai 1902
in Dresden errichtet und unter teilweiser
Berücksichtigung der
Aenderungsvorschläge des Dir. Prof. Dr.
ph. Moritz Neefe in Breslau zum 2ten
Familientage im Jahre 1903 zum Abdruck
gebracht.
Dresden, den 20. Januar 1904
Konrad Neefe, z. Zt. Vorsitzender
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