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24. Fränkische Gerichtsstätte von Franz Josef Blümling
Oben auf dem „Assersberg“ (so nennt sich die Flur heute noch) hat die Gerichtsversammlung unter freiem Himmel stattgefunden. Die fränkische Gerichtsordnung wird mit „Assisen“ ausgedrückt.

Auszug aus der „Lex Salica“ welche die Rechtsgrundsätze der Franken (der Salier) erfasste.
• Wer eine fremde Magd stiehlt, wird mit 30 Schillingen gebüßt.
• Wer einen Bienenkorb unter Dach gestohlen hat, der zahle 45 Schillinge.
• Wer einen Weinbergsarbeiter (sie waren Leibeigene) gestohlen oder ermordet hat, werde mit 30 Schillingen gebüßt.
• Hat sich ein Freigeborener mit der Magd eines Herren vergangen, so zahle er 15 Schillinge.
• Wenn er sich mit einer Magd des Königs vergangen hat, zahle er 30 Schillinge.
• Hat sich ein Unfreier mit der Magd eines Herren vergangen und ist sie infolgedessen gestorben, so hat er dem geschädigten Herren die Magd zu ersetzen und 6 Schillinge zu zahlen, oder er werde entmannt.
• Wer jemanden einen Dreckskerl schimpft, werde mit 3 Schillingen gebüßt.
• Will jemand in ein fremdes Dorf zuziehen, so darf er dies nicht, wenn nur einer dagegen Einspruch erhebt.
• Ist jemand zugereist und es hat niemand innerhalb 12 Monaten Einspruch erhoben, so darf er endgültig bleiben.

 
 
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So kann man sich eine fränkische Gerichtsverhandlung vorstellen
 
 
 
 
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