Oben
auf dem Assersberg (so nennt
sich die Flur heute noch) hat die
Gerichtsversammlung unter freiem Himmel
stattgefunden. Die fränkische
Gerichtsordnung wird mit Assisen
ausgedrückt. Auszug aus der Lex
Salica welche die Rechtsgrundsätze
der Franken (der Salier) erfasste.
Wer eine fremde Magd stiehlt, wird
mit 30 Schillingen gebüßt.
Wer einen Bienenkorb unter Dach
gestohlen hat, der zahle 45 Schillinge.
Wer einen Weinbergsarbeiter (sie
waren Leibeigene) gestohlen oder ermordet
hat, werde mit 30 Schillingen gebüßt.
Hat sich ein Freigeborener mit der
Magd eines Herren vergangen, so zahle er
15 Schillinge.
Wenn er sich mit einer Magd des Königs
vergangen hat, zahle er 30 Schillinge.
Hat sich ein Unfreier mit der Magd
eines Herren vergangen und ist sie
infolgedessen gestorben, so hat er dem
geschädigten Herren die Magd zu ersetzen
und 6 Schillinge zu zahlen, oder er werde
entmannt.
Wer jemanden einen Dreckskerl
schimpft, werde mit 3 Schillingen gebüßt.
Will jemand in ein fremdes Dorf
zuziehen, so darf er dies nicht, wenn nur
einer dagegen Einspruch erhebt.
Ist jemand zugereist und es hat
niemand innerhalb 12 Monaten Einspruch
erhoben, so darf er endgültig bleiben.
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So kann man sich
eine fränkische
Gerichtsverhandlung vorstellen |
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