Während
des gesamten Mittelalters gehörte aller
landwirtschaftlicher Besitz dem Adel oder
/ und Kirchen und Klöstern. Die Neefer
Bauern waren Leibeigene. Die
Grundherren konnten also über Leib und
Leben ihrer Untertanen verfügen. Diese
hatten das Land als Lehen also
geliehen. Als Pachtzins hatten die
Lehensleute den Lehensherren die Hälfte
der Ernte abzugeben, die hier in diesem
Hofgebäude lagerten.
Die Verwaltung der Lehensgüter, hier
in Neef zumeist Wein, oblag dem Vogt, der
seinerseits einen untergeordneten Hofmann
einsetzte.
Mindestens einmal im Jahr, zumeist vor
der anstehenden Weinernte, schickte der
Lehensherr einen Bevollmächtigten hier
her, um das sogenannte Hofgeding
abzuhalten. Vor dem Platz dieses Hofes
wurden dann in einem sogenannten Weistum
den Bürgern die vom Lehensherren
festgelegten Bestimmungen verlesen. Diese
nannte man Levatio. Den Bürgern wurden
also die Leviten gelesen.
Auszug aus dem Weistum des
Propsteihofes St. Florin zu Neef aus dem
Jahr 1585:
Ein jeder Lehensmann hat zum
Hofgeding zu erscheinen. Es ist unnötig,
den Lehensmann dazu aufzurufen, da jeder
weiß, wann es stattfindet. Der
Lehensmann erhält einen halben Sester (
7 ½ ) Liter Wein.
Der Lehensherr, der Propst gar
selbst, mag kommen mit 3 ½ Pferden und
beim Lehensmann, wo ihm gelüstet,
einkehren und dort Futter für die Pferde
erhalten. Die Kost gibt sich der
Lehensherr selbst. Ist dem Lehensherrn
die Schlafstätte zu eng, hat der
Lehensmann sein Bett abzubrechen und dem
Lehensherren Platz zu schaffen.
Für Weggehen ohne Erlaubnis
und alle sonstige Ungebühr, wie
schmähen, fluchen, lästern und alles
dergleichen soll der Verbrecher leiden.
Ein Weinbote gibt die Erlaubnis
zur Lese.
Bei der Vorlese soll der
Lehensmann für einen Schilling Weck und
einen Käs, der eine Spanne weit ist und
Wein bringen, so dass der Vogt mit dem
Hofmann und dem Lehensmann zusammen
genießen können.
Ist der Weinberg zum Teil
gemistet, hat der Lehensmann den
ungemisteten Teil am Hofe abzugeben. Es
darf nur alle 6 Jahre gemistet werden.
Rinnt die Bütte, in der sich
die gelesenen Trauben befinden, macht
sich der Lehensmann strafbar.
Zum Schluss wurden die Strafen für
die Verbrecher ausgesprochen und
vollzogen. Hier vor dem Hofgebäude stand
der Pranger, den man auch Schandpfahl
nannte. An diesen wurde der Verbrecher
angekettet und der öffentlichen
Beschimpfung preisgegeben. Hatte der
Bestrafte jedoch z. B. die Obrigkeit
beleidigt, konnte es passieren, dass
Bürger den Delinquenten mit Wein oder
sonstigen Wohltaten verwöhnten. Hatte
aber ein bösartiger Mensch eine Untat
begangen, welche die Bürgerschaft betraf,
z. B. ein Huhn gestohlen oder einen
Brunnen vergiftetet, dann wurde er
bespuckt oder mit faulen Eiern beworfen.
Die Gewohnheit, hier Versammlungen
abzuhalten, blieb noch lange erhalten.
Nach dem sonntäglichen Besuch des
Hochamtes wurde Gemeinde gehalten. Der
Bürgermeister informierte dann über
laufende Geschehnisse in der Gemeinde und
gab auch Anordnungen heraus.
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