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12. Mittelalterliches Hofgebäude von Franz Josef Blümling
Während des gesamten Mittelalters gehörte aller landwirtschaftlicher Besitz dem Adel oder / und Kirchen und Klöstern. Die Neefer Bauern waren Leibeigene.

Die Grundherren konnten also über Leib und Leben ihrer Untertanen verfügen. Diese hatten das Land als Lehen – also geliehen. Als Pachtzins hatten die Lehensleute den Lehensherren die Hälfte der Ernte abzugeben, die hier in diesem Hofgebäude lagerten.

Die Verwaltung der Lehensgüter, hier in Neef zumeist Wein, oblag dem Vogt, der seinerseits einen untergeordneten Hofmann einsetzte.

Mindestens einmal im Jahr, zumeist vor der anstehenden Weinernte, schickte der Lehensherr einen Bevollmächtigten hier her, um das sogenannte Hofgeding abzuhalten. Vor dem Platz dieses Hofes wurden dann in einem sogenannten Weistum den Bürgern die vom Lehensherren festgelegten Bestimmungen verlesen. Diese nannte man Levatio. Den Bürgern wurden also die Leviten gelesen.

Auszug aus dem Weistum des Propsteihofes St. Florin zu Neef aus dem Jahr 1585:

• Ein jeder Lehensmann hat zum Hofgeding zu erscheinen. Es ist unnötig, den Lehensmann dazu aufzurufen, da jeder weiß, wann es stattfindet. Der Lehensmann erhält einen halben Sester ( 7 ½ ) Liter Wein.

• Der Lehensherr, der Propst gar selbst, mag kommen mit 3 ½ Pferden und beim Lehensmann, wo ihm gelüstet, einkehren und dort Futter für die Pferde erhalten. Die Kost gibt sich der Lehensherr selbst. Ist dem Lehensherrn die Schlafstätte zu eng, hat der Lehensmann sein Bett abzubrechen und dem Lehensherren Platz zu schaffen.

• Für Weggehen ohne Erlaubnis und alle sonstige Ungebühr, wie schmähen, fluchen, lästern und alles dergleichen soll der Verbrecher leiden.

• Ein Weinbote gibt die Erlaubnis zur Lese.

• Bei der Vorlese soll der Lehensmann für einen Schilling Weck und einen Käs, der eine Spanne weit ist und Wein bringen, so dass der Vogt mit dem Hofmann und dem Lehensmann zusammen genießen können.

• Ist der Weinberg zum Teil gemistet, hat der Lehensmann den ungemisteten Teil am Hofe abzugeben. Es darf nur alle 6 Jahre gemistet werden.

• Rinnt die Bütte, in der sich die gelesenen Trauben befinden, macht sich der Lehensmann strafbar.

Zum Schluss wurden die Strafen für die Verbrecher ausgesprochen und vollzogen. Hier vor dem Hofgebäude stand der Pranger, den man auch Schandpfahl nannte. An diesen wurde der Verbrecher angekettet und der öffentlichen Beschimpfung preisgegeben. Hatte der Bestrafte jedoch z. B. die Obrigkeit beleidigt, konnte es passieren, dass Bürger den Delinquenten mit Wein oder sonstigen Wohltaten verwöhnten. Hatte aber ein bösartiger Mensch eine Untat begangen, welche die Bürgerschaft betraf, z. B. ein Huhn gestohlen oder einen Brunnen vergiftetet, dann wurde er bespuckt oder mit faulen Eiern beworfen.

Die Gewohnheit, hier Versammlungen abzuhalten, blieb noch lange erhalten. Nach dem sonntäglichen Besuch des Hochamtes wurde Gemeinde gehalten. Der Bürgermeister informierte dann über laufende Geschehnisse in der Gemeinde und gab auch Anordnungen heraus.

 
 
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