Graf Johann von Homburg und
seine Frau Irmgard schenken dem
Abt des
St.-Willibrordusgotteshaus allen
Besitz in Neef
Siehe hierzu unter
"Inhalt" - dort lfd.
Nr. 21.I. "Die Grafen von
Sponheim" - und da
insbesonders die Abschnitte 18,
19 und 20
1419, 4. September Wir,
Johann, Graf von Homburg und Herr
zu Fels Fels und Irmgard von
Scharfeneck, seine eheliche
Hausfrau, außer aller
Momperschaft, bekunden für sich
und alle ihre Nachkommen, daß
sie um besonderer Gunst zum
ehrwürdigen Herrn dem Abt vom
Sankt Willibrordus-Gotteshaus zu
Echternach im Stifte von Trier,
und zu ihrem und ihrer Eltern
Seelenheil ihr Jahrgezeit
gestiftet haben. Sie geben
erblich und zu ewigen Tagen dem
ehrwürdigen in Gott, Abt Peter
von Hubyn, seinem Gotteshaus und
seinen Nachkommen all ihre
Erbgüter, Renten und Gülten zu
Neef an der Mosel (Neff uff der
Moselen) mit allen Rechten und
Zubehör an Gerichten "hoch
und tief, an Kirchen und
Kirchengaben, an Häusern,
Höfen, Kelterhäusern, Gärten,
Baumgärten, Mühlen,
Weingärten, Wiesen, Feldern,
Gewonnenem und Ungewonnenem, an
Büschen, Klein und Groß, an
Wassern, Weiden, an Schöffen,
Zinsen, Renten, Klein und Groß,
an Lehensleuten, Mannen,
Dienstmannen, so wie man das
alles benennen mag und wie ihre
Eltern alles in Besitz
hatten", so daß der Abt,
sein Gotteshaus und seine
Nachkommen von nun an alles zu
ewigen Tagen wie die eigenen
Güter besitzen können. Sie
begeben sich für immer
derselben, verzichten darauf mit
monde und mit halme, und setzen
den Abt auf Grund dieser Urkunde,
in der besten Form sie es
vermögen, in deren Besitz.
Sollten vielleicht noch Urkunden
vorgezeigt werden, die über
diesen Besitz in Neef sprechen,
so sollen sie ohne Wert sein und
dem Abt und seinem Gotteshaus
keinen Schaden bringen. Auch wenn
gegenwärtige Urkunde leiden
sollte, daß sie Löcher erhielte
oder daß deren Siegel
"gequetscht" würden,
soll sie trotzdem in Kraft
bleiben.
Siegler: der Graf und seine
Gattin; dazu die auf ihre Bitte
als Zeugen gerufenen Johann von
Cröv, Jakob von Kaimt,
Schultheiß im Hamm, Johann
Stettzis und Reinhard von Merl,
beide Schöffen im Hamm, die der
Bitte von Junker und Jouffrauw
entsprechen. Weiter bekennen der
Graf und seine Gattin, daß sie
diesen Besitzauftrag nach der
Rechtsform vor dem Gericht, in
dem diese Güter liegen,
vollzogen, nämlich vor dem Vogt
des Gerichts zu Neef Hennen
Stemchin (Streinchin?) und den
Lehnsleuten: Eberhard Thielchin,
Peter Winkler, Peter Decker,
Heimann, Claisz' Sohn von Hantem,
Hermann, Buselts Sohns, Clais von
Hantem, Henne Picker, Reynards
Henne, Henne, Drentzins Sohn,
This Buch von Brem und Heins
Boppe. Vogt und Lehnsleute
erklären, gegenwürtige Urkunde
von den beiden Parteien entgegen
genommen zu haben, und , da sie
nicht über ein eigenes Siegel
verfügten, die ehrbaren Hennen
Strinck und Friedrich Zorn, beide
Schöffen zu Eller und zu Ediger
gebeten haben, ihre Siegel an die
Urkunde zu hängen, wozu sie sich
auch bereit erklärten.
Datum anno Domini
millesimo quadringentesimi decimo
nono, quarta die mensis
Septembris.
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