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Urkunden mit Besonderheiten
und Hintergründen
von Franz Josef Blümling
Neben zahlreicher Überlieferungen von namhaften Geschichtsforschern sind auch mehr als 90 Geschehnisse in Neef festgehalten. Diese Dokumente sind sehr formell aufgesetzt und besiegelt. Großen Teils sind die Urkunden in lateinischer Sprache aufgesetzt, aber auch die fränkische Sprache findet Verwendung. Letztere Ausdrucksweise ist zumindest den heimischen Moselanern verständlich, weil sie dem heutigen noch angewandten moselfränkischen Dialekt sehr nahe kommt.
 
 
erschienen in
 
 

Im Juli 1251

Ich Simon, durch Gottes Gnade Graf zu Sponheim – wir machen allen, die dieses Schreiben sehen, kund, dass wir und der Konvent der Geweihten Kirche zum hl. Nikolaus in Stupa (Stuben) Güter, die wir gemeinsam zu haben wahrnehmen, nämlich Güter der Kirche der wunderbaren Predigerin, der hl. Jungfrau Katharina von Wraower, gelegen bei dem Landhaus (Landgut) Neven (Neef) in Wäldern, nach einem gemeinsamen Beschluß auf die Güter der Menschen voneinander trennen werden, indem wir festhalten: Mir fallen zwei Teile zu, einer in Kestelun (Kastellaun) und ein anderer innerhalb des Landgutes Bullay, genannt Radegeler und eine geebnete Fläche, die in einzelnen Jahren einen Wasserkrug Wein liefert; dafür lagen wir zusammen der genannten Kirche in Stupa ein Stück bebautes Land beim Landgut Bremme (Bremm), speziell dass der Konvent und die Erben erhalten andere Parzellen in der Gemarkung Never gelegen: Kerre und sowohl in Manbeler und in der Delval als auch in der Zerben (alles Flurnamen). Ebenson in Rumpenheim, das zur Hälfte dem Ritter von Buch gehört und der oftgenannten Kirch ohne Erben.

Als dies vereinbart wurde, waren zugegen: Friedrich und sein Bruder Thomas, Wenzelo und Johannes, Sigfridus und Theodericus, genannt Ruilant, die Gebrüder Herbrandus und Henricus, Familienangehörige. Geaktet ist dies worden im Jahre des Herren 1251 im Monat Juli zu Neve. Damit aber nichts im Nach hinein in irgend einen Zweifel kommt, haben wir davon eine Abschrift gefertigt und sie mit unserem Siegel versehen.

Nachweis der Urkunde von 1251
Veröffentlichung genehmigt vom Landeshauptarchiv Koblenz, Az.: DT/3395-B/Ne
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   

1330 Juli 29, vor Hagenau

Der römische Kaiser Ludwig verleiht an Gerhard von Sponheim von Neef (Neven) Gericht und Güter zu Neef mit allen Rechten und Zubehör. Bei des Reiches Hulden soll niemand ihn darin behindern. „Disir brief ist gebin auf dem velde zu Haginowe an dem nehestin suntage nach sand Jacobs tage in dem sechzehindin jare unsers reychis und in dem drittin unsers keysirtümis."

1330 Juli 29, Hagenau
Der Römische Kaiser Ludwig verleiht dem Edlen Gerhard von Sponheim genannt von Neef (Neven) vier Juden, deren Nutzen und Dienstbarkeit bis auf Widerruf durch ihn oder seine Nachfolger im Reich. "Hagenau den suntag nach St. Jakobstag a. 1330"

Nachweis der Urkunde von 1330
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   

Graf Johann von Homburg und seine Frau Irmgard schenken dem Abt des St.-Willibrordusgotteshaus allen Besitz in Neef

Siehe hierzu unter "Inhalt" - dort lfd. Nr. 21.I. "Die Grafen von Sponheim" - und da insbesonders die Abschnitte 18, 19 und 20

1419, 4. September „Wir, Johann, Graf von Homburg und Herr zu Fels Fels und Irmgard von Scharfeneck, seine eheliche Hausfrau, außer aller Momperschaft, bekunden für sich und alle ihre Nachkommen, daß sie um besonderer Gunst zum ehrwürdigen Herrn dem Abt vom Sankt Willibrordus-Gotteshaus zu Echternach im Stifte von Trier, und zu ihrem und ihrer Eltern Seelenheil ihr Jahrgezeit gestiftet haben. Sie geben erblich und zu ewigen Tagen dem ehrwürdigen in Gott, Abt Peter von Hubyn, seinem Gotteshaus und seinen Nachkommen all ihre Erbgüter, Renten und Gülten zu Neef an der Mosel (Neff uff der Moselen) mit allen Rechten und Zubehör an Gerichten "hoch und tief, an Kirchen und Kirchengaben, an Häusern, Höfen, Kelterhäusern, Gärten, Baumgärten, Mühlen, Weingärten, Wiesen, Feldern, Gewonnenem und Ungewonnenem, an Büschen, Klein und Groß, an Wassern, Weiden, an Schöffen, Zinsen, Renten, Klein und Groß, an Lehensleuten, Mannen, Dienstmannen, so wie man das alles benennen mag und wie ihre Eltern alles in Besitz hatten", so daß der Abt, sein Gotteshaus und seine Nachkommen von nun an alles zu ewigen Tagen wie die eigenen Güter besitzen können. Sie begeben sich für immer derselben, verzichten darauf mit monde und mit halme, und setzen den Abt auf Grund dieser Urkunde, in der besten Form sie es vermögen, in deren Besitz. Sollten vielleicht noch Urkunden vorgezeigt werden, die über diesen Besitz in Neef sprechen, so sollen sie ohne Wert sein und dem Abt und seinem Gotteshaus keinen Schaden bringen. Auch wenn gegenwärtige Urkunde leiden sollte, daß sie Löcher erhielte oder daß deren Siegel "gequetscht" würden, soll sie trotzdem in Kraft bleiben.“

Siegler: der Graf und seine Gattin; dazu die auf ihre Bitte als Zeugen gerufenen Johann von Cröv, Jakob von Kaimt, Schultheiß im Hamm, Johann Stettzis und Reinhard von Merl, beide Schöffen im Hamm, die der Bitte von Junker und Jouffrauw entsprechen. Weiter bekennen der Graf und seine Gattin, daß sie diesen Besitzauftrag nach der Rechtsform vor dem Gericht, in dem diese Güter liegen, vollzogen, nämlich vor dem Vogt des Gerichts zu Neef Hennen Stemchin (Streinchin?) und den Lehnsleuten: Eberhard Thielchin, Peter Winkler, Peter Decker, Heimann, Claisz' Sohn von Hantem, Hermann, Buselts Sohns, Clais von Hantem, Henne Picker, Reynards Henne, Henne, Drentzins Sohn, This Buch von Brem und Heins Boppe. Vogt und Lehnsleute erklären, gegenwürtige Urkunde von den beiden Parteien entgegen genommen zu haben, und , da sie nicht über ein eigenes Siegel verfügten, die ehrbaren Hennen Strinck und Friedrich Zorn, beide Schöffen zu Eller und zu Ediger gebeten haben, ihre Siegel an die Urkunde zu hängen, wozu sie sich auch bereit erklärten.

„Datum anno Domini millesimo quadringentesimi decimo nono, quarta die mensis Septembris.”

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
Literaturnachweise:
  Urkunden und Quellenbuch zur Gesch. der Grundherrschaft Echternach, Cam. Wampach, Band IV, Nr. 770
Bildnachweise:
  Urkunden und Quellenbuch zur Gesch. der Grundherrschaft Echternach, Cam. Wampach, Band IV, Nr. 770
Veröffentlichungserlaubnis erteilt durch das Bayerische Hauptstaatsarchiv München, Signatur 226 - Grafschaft Sponheim, Mötsch-Urkunden 522 und 523
Die Veröffentlichung der beiden Urkunden ist genehmigt vom Bayerischen Hauptstaatsarchiv, AZ 2008/02999/Bl
im nächsten Kapitel: Neefer Grabdenkmäler
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